Warum ein
Bezirksausschuss?
In
Nordrhein-Westfalen
kann in den
kreisangehörigen
Gemeinden nach §
39 der
Gemeindeordnung
NW für jeden
Gemeindebezirk
(Ortsteil)
entweder ein
Bezirksausschuss
gebildet oder
ein
Ortsvorsteher
bestellt werden.
Die Mitglieder
des
Bezirksausschusses
werden durch den
Stadtrat
bestellt. Dem
Bezirksausschuss
können auch
sachkundige
Bürger
angehören.
Auszug
Gemeindeordnung
für das Land
Nordrhein-Westfalen
(GO)
§ 39
Gemeindebezirke
in den
kreisangehörigen
Gemeinden
(1) Das
Gemeindegebiet
kann in Bezirke
(Ortschaften)
eingeteilt
werden. Dabei
ist auf die
Siedlungsstruktur,
die
Bevölkerungsverteilung
und die Ziele
der
Gemeindeentwicklung
Rücksicht zu
nehmen.
(2) Für jeden
Gemeindebezirk
sind vom Rat
entweder
Bezirksausschüsse
zu bilden oder
Ortsvorsteher zu
wählen. In
Gemeindebezirken
mit
Bezirksausschüssen
können
Bezirksverwaltungsstellen
eingerichtet
werden.
(3) Den
Bezirksausschüssen
sollen im Rahmen
des § 41 Abs. 2
Aufgaben zur
Entscheidung
übertragen
werden, die sich
ohne
Beeinträchtigung
der
einheitlichen
Entwicklung der
gesamten
Gemeinde
innerhalb eines
Gemeindebezirks
erledigen
lassen. Der Rat
kann allgemeine
Richtlinien
erlassen. die
bei der
Wahrnehmung der
den
Bezirksausschüssen
zugewiesenen
Aufgaben zu
beachten sind.
Er stellt die
erforderlichen
Haushaltsmittel
bereit. § 37
Abs. 5 gilt
entsprechend.
(4) Auf die
Bezirksausschüsse
sind die für die
Ausschüsse des
Rates geltenden
Vorschriften mit
folgenden
Maßnahmen
anzuwenden:
1. Bei der
Bestellung der
Mitglieder durch
den Rat ist das
bei der Wahl des
Rates im
jeweiligen
Gemeindebezirk
erzielte
Stimmenverhältnis
zugrunde zu
legen;
2. ihnen dürfen
mehr sachkundige
Bürger als
Ratsmitglieder
angehören;
3. für Parteien
und
Wählergruppen.
die im Rat
vertreten sind,
findet § 58 Abs.
1 Satz 3 bis 10
sinngemäß
Anwendung,
sofern sie fünf
von Hundert und
mehr der
gültigen Stimmen
im
Gemeindebezirk
erreicht haben;
4. der
Bezirksausschuss
wählt aus den
ihm angehörenden
Ratsmitgliedern
einen
Vorsitzenden und
einen oder
mehrere
Stellvertreter;
§ 67 Abs. 2
findet
entsprechende
Anwendung.
(5) § 36 Abs. 6
und Abs. 7 gilt
entsprechend.
(6)
Ortsvorsteher
wählt der Rat
unter
Berücksichtigung
des bei der Wahl
des Rates im
jeweiligen
Gemeindebezirk
erzielten
Stimmenverhältnisses
für die Dauer
seiner Wahlzeit.
Sie müssen in
dem Bezirk, für
den sie bestellt
werden, wohnen
und dem Rat
angehören oder
angehören
können. § 63
Abs. 4 Satz 1
bis 6 gilt
entsprechend.
(7) Der
Ortsvorsteher
soll die Belange
seines Bezirks
gegenüber dem
Rat wahrnehmen.
Falls er nicht
Ratsmitglied
ist, darf er an
den Sitzungen
des Rates und
der in § 59
genannten
Ausschüsse weder
entscheidend
noch mit
beratender
Stimme
mitwirken; das
Recht, auch dort
gehört zu
werden, kann
zugelassen
werden. Der
Ortsvorsteher
kann für das
Gebiet seiner
Ortschaft mit
der Erledigung
bestimmter
Geschäfte der
laufenden
Verwaltung
beauftragt
werden; er ist
sodann zum
Ehrenbeamten zu
ernennen. Er
führt diese
Geschäfte in
Verantwortung
gegenüber dem
Bürgermeister
durch. Er kann
eine angemessene
Aufwandsentschädigung
erhalten. Das
Innenministerium
bestimmt durch
Rechtsverordnung
die Höhe der
Aufwandsentschädigung
und in welchem
Umfang daneben
der Ersatz von
Auslagen
zulässig ist.
Ortsvorsteher
erhalten Ersatz
des
Verdienstausfalls
nach Maßgabe §
45.
(8) Die im
Rahmen der
Bezirkseinteilung
erforderlichen
Vorschriften
trifft der Rat
durch die
Hauptsatzung.
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